Regelungen zwischen den Wohnpartnern
Erwartungen, Ausführung und etwaige Probleme
Grundlage des Verhältnisses zwischen den Parteien, Mietern und Vermietern, ist der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag. Einnahmen daraus sind natürlich wie immer zu versteuern.
Mietvertrag: Vereinbarung über Hilfsleistungen trennen
Bei den Hilfeleistungen sollte die Freiwilligkeit herausgestellt werden, die in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, der Hilfevereinbarung, inhaltlich umrissen, aber nicht präzise niedergelegt werden sollten. Ferner muss deutlich werden, dass kein Rechtsanspruch auf die Ausführung dieser Dienste besteht. Bei dieser Vereinbarung geht also darum, Unklarheiten vorbauen und die Erwartungen zu präzisieren.
Warum das?
Würden alle möglichen Einzelheiten fixiert werden, so könnte der Eindruck entstehen, dass ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis bestehe. Das hieße: Der Vermieter kann dem Mieter verbindlich vorschreiben, wann, wo und wie er bestimmte Tätigkeiten auszuführen hätte. Dies könnte lohn-, arbeits-, und sozialversicherungspflichtige Folgen nach sich ziehen.
In der Regel richtet das Leben solche Probleme, aber es ist besser, dem vorzubeugen. Würde ein Mieter, von dem bestimmte abgesprochene freiwillige Leistungen erwartet werden, diese nicht erbringen, nun, dann würde der Vermieter ihm eben kündigen.
Vorstehende Hinweise sind als Erläuterungen oder Empfehlungen zu verstehen, sollen aber keine juristische Bewertung im Einzelfall ersetzen.
Zeitaufwand:
Erwartete Stunden Hilfeleitung, also der Aufwand in Stunden pro Monat
Hilfeleitung, Art:
Art der der gewünschten Dienstleistungen
Zeitrahmen, Termine:
Fixierung des Zeitrahmens, der Tage, der Zeitpunke, wann bestimmte Leistungen erfolgen sollen, z.B. täglich, wöchentlich, an festgesetzten Tagen, regelmäßig, nach Bedarf oder bei freier Zeiteinteilung.
Nachweise und Besonderheiten:
Führen eines Tätigkeitsnachweises, als Kladde, Exelltabelle o.ä.
Abgleich der geschuldeten Stunden mit den vereinbarten zu Monatsende
Bei Differenzen festlegen, wie mit dem Zeitguthaben (Überstunden) oder der Minderleistung umgegangen werden soll, z.B.
Bei Überstunden
- als Übertrag auf den nächsten Monat. Im Folgemonat fallen weniger Stunden an
- Mietminderung
- Auszahlung als kleines Salär (u.U. arbeitsrechtl. Bestimmungen beachten)
Bei Minderleistung:
- Als Übertrag auf den nächsten Monat. Im Folgemonat fallen mehr Stunden an
- Mieterhöhung
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